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Invasive Neophyten und meldepflichtige Schadorganismen in der Schweiz

In der Schweiz sind 19 kuratierte Organismen mit EPPO-Code als invasive Neophyten oder meldepflichtige Schadorganismen erfasst, davon mehrere mit tatsächlicher Meldepflicht nach der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) oder der Freisetzungsverordnung (FrSV, Revision seit 1.9.2024). Der Umgang mit als invasiv geltenden Neophyten auf Wegen, Plätzen und befestigten Flächen unterliegt zusätzlich dem Pflanzenschutzmittel-Verbot der ChemRRV Anhang 2.5.

Erfasste Organismen
19
Davon Neophyten
11
Davon Schadorganismen
9
FrSV-Revision in Kraft seit
01.09.2024
Rechtsgrundlage Chemieverbot auf Hartbelägen
ChemRRV Anhang 2.5

Zwei unterschiedliche Rechtsregime

Neophyten wie Ambrosia (Ambrosia artemisiifolia) oder der Japanische Staudenknöterich (Reynoutria japonica) fallen unter die Freisetzungsverordnung (FrSV) Anhang 2 — dort unterscheidet die Revision von 2024 zwischen einem Umgangsverbot (Anhang 2.1) und einem strengeren Handelsverbot (Anhang 2.2). Schadorganismen wie Feuerbrand (Erwinia amylovora) oder der Asiatische Laubholzbockkäfer fallen dagegen unter die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) mit einer direkten Meldepflicht an Agroscope oder die kantonale Fachstelle.

Das Chemieverbot auf befestigten Flächen

Unabhängig von der Neophyten-Einstufung gilt: Pflanzenschutzmittel dürfen auf Wegen, Plätzen und anderen befestigten Flächen in der Schweiz grundsätzlich nicht eingesetzt werden (ChemRRV Anhang 2.5). Für die Bekämpfung von Problemarten auf solchen Flächen bleiben mechanische oder thermische Verfahren.

Für Ihren Betrieb

Eine falsche Einstufung hat reale Folgen: eine harmlose einheimische Art als Quarantäneorganismus zu melden, löst unnötigen Behördenaufwand aus; eine tatsächlich meldepflichtige Art zu übersehen, kann eine Ausbreitung begünstigen.

Für die Auftraggeberin

Das Chemieverbot auf Hartbelägen (ChemRRV) ist bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten auf öffentlichen Plätzen unmittelbar relevant und sollte in der Ausschreibung als Vorgabe erscheinen.

Was das nicht bedeutet

  • Diese Liste ist kuratiert und nicht erschöpfend — sie deckt die für den Schweizer GaLaBau-Alltag relevantesten 19 Organismen ab, nicht den vollständigen FrSV- oder PGesV-Katalog.
  • EPPO-Code-Zuordnungen wurden gegen die EPPO Global Database verifiziert, wo möglich — bei Verwechslungsgefahr ist dies explizit vermerkt (`confusable_with`).
  • Eine Meldepflicht-Einstufung (`regulated: true`) ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Ist Feuerbrand in der ganzen Schweiz meldepflichtig?
Ja, grundsätzlich — die genaue Ausgestaltung kann kantonal variieren, weshalb die zuständige kantonale Fachstelle die massgebliche Anlaufstelle ist.
Darf ich Herbizide gegen Japanischen Staudenknöterich auf dem Gehweg einsetzen?
Nein — auf befestigten Flächen wie Gehwegen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach ChemRRV Anhang 2.5 grundsätzlich verboten, unabhängig von der Zielart. Mechanische oder thermische Verfahren bleiben zulässig.

Quellen